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Abmahnung der großen Labels im Markenrecht

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1. Unterlassungsanspruch, § 125 b. Nr. 2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a), Abs. 3 lit. b) und 9 Unionsmarkenverordung (UMV) ist der Verletzer dann verpflichtet, es unverzüglich zu unterlassen, Uhren mit den oben genannten Zeichen in der Europäischen Union zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

Die durch die Verletzungshandlung begründete Gefahr, dass diese Rechtsverletzungen auch künftig wiederholt werden, kann nur dadurch beseitigt werden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die bloße Ankündigung, die Rechtsverstöße nicht zu wiederholen ist insoweit nicht ausreichend.

2. Auskunfsanspruch, § 125 b Nr.2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 19 Abs. 3 MarkenG

Sie verlangen und behaupten im Nachfolgenden:

„Sie sind verpflichtet, uns durch Vorlage von Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen, sowie sonstigen Handelsdokumenten, des Weiteren unter Vorlage von Bank- und Finanzunterlagen Auskunft zu erteilen und Rechnungen zu legen über die Herkunft und den Vertriebsweg von Waren mit dem Zeichen gemäß Buchstabe a). Insoweit sind Sie verpflichtet, Angaben zu machen über:

1. Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und etwaiger Vorbesitzer, aller Ihrer gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Waren bestimmt waren (vgl. § 125b Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 19 MarkenG).

2. Die Einkaufszeiten und Verkaufszeiten, Einkaufspreise und Verkaufspreise, sonstige über die Einkaufspreise hinausgehende Gestehungskosten, die mit dem Verkauf von Waren mit dem Zeichen gemäß Buchstabe a) erzielten Nettoumsätze und den mit dem Verkauf erzielten Gewinn (vgl. §§ 125 b Nr. 2, 19b Abs. 1, 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a)GMV).“

Auskunft über Händler im Markenrecht,

Ist man in seinen Markenrechten verletzt und beabsichtigt Schadensersatzansprüche durchzusetzen, ermöglicht § 19 MarkenG einen umfassenden Auskunftsanspruch. So kann zum einen vom Verletzer Auskunft über die Art und den Umfang seiner Umsätze mit den widerrechtlich gekennzeichneten Waren verlangt werden, zum anderen kann von jeder Person, die mit der „gefälschten” Ware angetroffen wird (z.B. Händler), Auskunft über die Herkunft, Vertriebsweg der Waren, Namen und Adresse beabsichtigt werden. Doch was passiert, wenn die begehrte Auskunft nur zum Teil preisgegeben wird? (vgl. OLG Frankfurts a.M. mit Urteil vom 07.03.2016, Az.-: 6 W 19/16)

Aber:

Der markenrechtliche Auskunftsanspruch wird beschränkt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg markenrechtlich nicht erschöpfter Waren, wenn es sich um Waren handelt, bezüglich derer nach zumutbaren Nachforschungen des Auskunftspflichtigen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ohne Zustimmung des Markeninhabers in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden.

(Vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 – I ZB 74/14)

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Verletzer in der Regel nur Angaben zu Herkunft und Vertrieb von Waren zu machen hat, bei denen die Markenrechtsverletzung festgestellt wurde (Testkauf oder auf Onlineplattform Markenwidrigkeit festgestellt) oder deren Markenrechtsverletzung aus vorangegangener Erfahrung des Markeninhabers mit diesem Lieferanten vermutet werden kann.

Der Verletzer muss nicht seinen kompletten Bekleidungswarenhandel offenlegen, wenn es bei anderen Lieferanten, keinerlei Anhaltspunkte für markenwidrige Lieferungen gibt.

Der zur Auskunft Verpflichtete hat daher nur Angaben zu machen über:

a. Namen und Anschrift dieser Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

b. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden. Abmahnung Markenrecht

Unsere Mandantschaft muss aber nicht die Namen und Anschriften der Verbraucher angeben, die Ware abgenommen haben.

Sobald wir hier die erforderlichen Informationen haben, wird unsere Mandantschaft vollumfänglich im obigen Rahmen die gewünschte Auskunft erteilen.