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Abmahnungen wegen Fake-Klamotten zeitlos in

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I. Der Vorwurf / Sachverhalt

Sie werfen in der vorliegenden Angelegenheit unserer Mandantschaft sinngemäß vor:

Sie wären jüngst darauf aufmerksam gemacht worden, dass unsere Mandantschaft Bekleidungsstücke über die Internetplatform eBay in Verkehr gebracht haben, die das Kennzeichen „TOMMY HILFIGER“ tragen.

Sie hätten einen V-Neck Pullover durch Testkauf erworben und exemplarisch überprüft. Dabei wurden anhand einer Vielzahl von Merkmalen festgestellt, dass es sich bei der von unsere Mandantschaft angebotenen Ware um Fälschung handeln würde. So entsprächen angeblich die Verpackung und der angegebene QR-Code nicht denen des Originals.

Dadurch würde unsere Mandantschaft die Markenrechte Ihrer Mandantin in mehrfacher Hinsicht verletzen:

Mit dem „Tommy Hilfiger-Logo“ auf der Ware würde unsere Mandantschaft die Rechte Ihrer Mandantin aus dieser Marke gem. Art. 9 (2) lit. a) UMV verletzen.

Daneben erfüllt der Vertrieb solcher Produkte tatsächlich den Tatbestand einer unlauteren Rufausbeutung i.S.d. Art. 9 (2) lit. c) UMV. Mit dem Angebot und dem Verkauf der mit den Marken Ihrer Mandantin versehenen bzw. beworbenen Waren würde unsere Mandantschaft tatsächlich das besondere Image und die hohe Wertschätzung der Marke Ihrer Mandantin in unlauterer Weise ausnutzen.

Sie weisen jetzt darauf hin, dass unsere Mandantschaft für die Behauptung des Verkaufes erschöpfter Originalware beweisbelastet ist (BGH, GRUR 2004, 156, 156 – stüssy II; I ZR 52/10 v. 15.03.2012 – Converse I, Rn. 30; I ZR 137/10 v. 15.03.2012 – Converse II, Rn. 29).

BGH, 15.03.2012 – I ZR 52/10

Der BGH sagt zwar:

Amtlicher Leitsatz:

Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von §14 Abs.2 MarkenG und Art.9 Abs.1 Satz2 GMV ist grundsätzlich der Dritte darlegungs- und beweispflichtig. Der Dritte ist deshalb auch regelmäßig dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er keine Produktfälschungen vertreibt.“

„Behauptet der Markeninhaber im Prozess, der Dritte habe Produktfälschungen vertrieben, kann den Markeninhaber aber eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, anhand welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist.“

Der BGH sagt aber auch:

Hat ein Markeinhaber seine mit der Marke versehene Ware in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf den Markt gebracht, kann er die Rechte aus der Marke in Bezug auf diese Ware grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt, wenn das Inverkehrbringen nicht durch den Markeninhaber selbst, wohl aber mit seiner Zustimmung erfolgt, beispielsweise durch einen Lizenznehmer. In diesen Fällen sind die Rechte an der Marke „erschöpft“.

Rein vorsorglich bestreiten wir für unsere Mandantschaft, dass es sich um Fälschungen handeln soll. Diesen Umstand müssen wir erst mit unserer Mandantschaft besprechen. Wir werden uns dann hierzu äußern.

II. Rechtliches

1. Unterlassungsanspruch, § 125 b. Nr. 2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a), Abs. 3 lit. b) und 9 Unionsmarkenverordung (UMV) ist der Verletzer dann verpflichtet, es unverzüglich zu unterlassen, Uhren mit den oben genannten Zeichen in der Europäischen Union zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Anwalt für Markenrecht

Die durch die Verletzungshandlung begründete Gefahr, dass diese Rechtsverletzungen auch künftig wiederholt werden, kann nur dadurch beseitigt werden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die bloße Ankündigung, die Rechtsverstöße nicht zu wiederholen ist insoweit nicht ausreichend.