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Kopie oder Original?

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Nutzung beschreibender Marken

Ferner hat ein Markeninhaber nach § 23 Ziff. 2 MarkenG nicht das Recht, Dritten zu untersagen, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, Beschaffenheit, Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen.

Hierdurch wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Inhaber einer Marke, die aus einem die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff besteht, Dritten verbietet, den beschreibenden Begriff als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Die Benutzung muss dann jedoch den „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“ entsprechen. – Abmahnung Markenrecht

Nutzung von Marken als Bestimmungshinweis

Weiterhin ist nach § 23 Ziff. 3 MarkenG die Nutzung einer Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung insoweit zulässig, als die Nennung der Marke notwendig ist. Daher darf eine Marke genutzt werden, um auf Zubehör für ein Markenprodukt oder Leistungen rund um das Markenprodukt hinzuweisen.

Vor allem im Zubehör- und Ersatzteilgeschäft werden Marken als Bestimmungshinweise genannt.

§ 23 Ziff. 3 MarkenG soll gewährleisten, dass jeder Unternehmer Zubehör und Ersatzteile für fremde Originalprodukte herstellen und vertreiben darf, ohne dass er den Hersteller des Originalprodukts um Zustimmung bitten muss.

Sofern die Herstellung und der Vertrieb von Zubehör und Ersatzteilen wettbewerbsrechtlich zulässig ist, muss es dem Zubehör- und Ersatzteilunternehmen nämlich auch erlaubt sein, auf den Verwendungszweck des Zubehörs oder der Ersatzteile hinzuweisen, um dem Verkehr die Werbung für das Zubehör oder die Ersatzteile verständlich zu machen. Aber auch hier ist nicht jede Form der Werbung für Zubehör und Ersatzteile wettbewerbsrechtlich erlaubt. So darf z.B. eine Wortmarke genutzt, nicht jedoch eine Bildmarke genutzt werden.

Nennung von Marken zum Weiterverkauf von Markenprodukten

Ferner ist es zulässig, die Marke für Zwecke und im Rahmen des Weiterverkaufs einschließlich der Werbung zu nennen. Vorausgesetzt, dass die beworbene Ware vom Markenhersteller bzw. mit dessen Zustimmung in der EU in den Verkehr gebracht wurde. Handelt es sich also um Plagiate oder um Ware, die nicht für den Vertrieb in der EU hergestellt bzw. vorgesehen war, ist eine Nennung der Marke in Angeboten, Verkaufsprospekten, auf Marktplätzen wie eBay und Amazon und in der Werbung unzulässig“ (vgl. ra-himburg-berlin.de/markenrecht/faq).

Ein leerreiches Beispiel für die erfolgreiche Einwendung der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG hatte das OLG Koblenz zu entscheiden:

OLG- Urteil vom 20.12.2012, Az.: 6 W 615/12 -STUBBI

Das OLG Koblenz gelangte jedoch nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem gleichen Schluss wie das erstinstanzliche Gericht und wies die Beschwerde der Klägerin zurück.

Nach Ansicht der Richter steht dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2, Abs. 5 MarkenG die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Bei der Frage der beschreibenden Bedeutung des Begriffs „Stubbi“ müsse auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreisen und damit auf das Verständnis eines Durchschnittskunden im Großraum von Koblenz abgestellt werden.

“Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Region Koblenz versteht den Begriff – ohne Zuordnung zu bestimmten Brauereien – herkömmlich als umgangssprachliche Bezeichnung für die charakteristische, gedrungene 0,33 Liter-Flaschenform, in der Biergetränke abgefüllt werden.”

Für die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG lässt das Gericht es also genügen, dass der Begriff „Stubbi“-Flasche von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als ein rein beschreibender Begriff verstanden wird.