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Sex Abmahnungen teuer

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Das LG Köln hatte bereits mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12, diese Grundsätze auf WG`s bzw. Haupt-/Untermieterverhältnisse übertragen. Danach treffen auch den Hauptmieter keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber seinen Untermietern.

Nichts anderes gilt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch für die Störerhaftung. Fareds Abmahnung

I.E. muss ein Anschlussinhaber in Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast Umstände darlegen, die geeignet sind, die zuvor aufgestellte Vermutung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Er muss daher entsprechend substantiiert darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter den Internetanschluss genutzt hat.

Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung ausdrücklich diesen Diktus der „ernsthaften Möglichkeit“ sogar wörtlich verwendet (BGH I ZR 74/12 vom 15.11.2012 Morpheus).

In einer neueren Linie haben nunmehr 4 verschiedene Richter den gleichen Maßstab aufgestellt und sich entweder wieder oder wie schon immer dem Wortlaut des BGH aus der Morpheus-Entscheidung zur Konkretisierung einer solchen hinreichenden Wahrscheinlichkeit bedient.

1. AG München, Az.: 158 C 15612/13, mündliche Verhandlung vom 29.11.2013.

2. AG München, Az.: 142 C 18346/13, mündliche Verhandlung vom 27.11.2013.

3. AG München, Az.: 113 C 20287/13, Verfügung des Gerichts vom 01.10.2013.

4. AG München, Az.: 111 C 10539/13, mündliche Verhandlung vom 05.12.2013.

Alle Richter haben übereinstimmend den Parteien zu verstehen gegeben, dass der BGH in seiner Klassikerentscheidung „Sommer unseres Lebens“ schon sprachlich davon ausgegangen sei, dass eine tatsächliche Vermutung eines abweichenden Geschehensablaufs bestehen müsse und der BGH des Weiteren daraus gefolgert habe, dass der Anschlussinhaber zu seiner Entlastung eine sog. sekundäre Darlegungslast und eben nicht Beweislast habe.